BÜNDNIS WOLFHAGER BÜRGER – Satzung

Inhaltsübersicht

  1. §1 Name, Sitz und Wirkungskreis
  2. §2 Zweck und Zielsetzung der Wählergemeinschaft
  3. §3 Mitgliedschaft
  4. §4 Organe
  5. §5 Mitgliederversammlung
  6. §6 Vorstand
  7. §7 Aufgaben des Vorstandes
  8. §8 Wahlen und Beschlüsse
  9. §9 Aufstellung von Kandidaten
  10. §10 Kassenprüfer
  11. §11 Mitgliedsbeitrag
  12. §12 Datenschutzklausel
  13. §13 Auflösung des BWB
  14. §14 Inkrafttreten der Satzung

§1 Name, Sitz und Wirkungskreis

(1) Die Wählergruppierung, im Nachfolgenden auch als Wählergemeinschaft bezeichnet, führt den Namen „Bündnis Wolfhager Bürger“, im Folgenden abgekürzt „BWB“ genannt (gleichzeitig offizielle Kurzform der Wählergemeinschaft).

(2) Sitz der Wählergemeinschaft ist 34466 Wolfhagen.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der in Absatz 1 benannten Wählergemeinschaft ist der Bereich der Stadt Wolfhagen mit der Kernstadt Wolfhagen und ihren Stadtteilen Altenhasungen, Bründersen, Gasterfeld, Ippinghausen, Istha, Leckringhausen, Niederelsungen, Nothfelden, Philippinenburg/Philippinenthal, Viesebeck und Wenigenhasungen.

§2 Zweck und Zielsetzung der Wählergemeinschaft

(1) Das BWB hat sich gegründet, um das Interesse an den gemeindlichen Entscheidungsprozessen bei den Bürgerinnen und Bürgern zu fördern und im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung Einfluss auf die Kommunalpolitik der Stadt Wolfhagen zu nehmen. Zu diesem Zweck beteiligt sich das BWB an den Gemeinde-wahlen im Rahmen und auf Grundlage des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG).

(2) Das besondere Interesse der kommunalpolitischen Arbeit des BWB gilt einer vorausschauenden und konzeptionellen Gemeindepolitik, die nicht nur einzelfallorientiert ist und die sich, unabhängig von landes- und/oder bundespolitischen Erwägungen, ohne hierbei die übergeordnete Politik außer Acht zu lassen, primär auf die kommunale, wie auch regionale Ebene, auf das Wohl der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger, ausrichtet.
Das BWB hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, naturerhaltende Maßnahmen zu unterstützen. Bei der weiteren Entwicklung der Stadt wird von dem BWB darauf geachtet werden, dass diese naturverträglich verläuft und der besondere Charakter der abwechslungsreichen Landschaft erhalten bleibt.
Dabei wollen die Mitglieder des BWB, wie auch deren Mandatsträger, in engem Kontakt und Austausch mit den Bürgern bleiben und Informationen über wichtige Themen aus dem Stadtgebiet ins Stadtparlament zur Beschlussfassung transportieren.

(3) Das BWB beabsichtigt,

durch einen ziel- und sachgerechten Meinungs- und Gedankenaustausch, durch Anträge und Anfragen im parlamentarischen Verfahren und durch Bürgerbefragungen die kommunalpolitische Arbeit zum Wohle der Stadt im Sinne eines gedeihlichen Miteinanders und einer gesicherten Daseinsfürsorge zu Gunsten ihrer Bürgerinnen und Bürger neu zu gestalten und auszurichten.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BWB kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Wählergruppierung bekennt, mindestens 16 Jahre alt ist und ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Wolfhagen hat.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Umlandgemeinde haben, können als passive Mitglieder ohne Stimmrecht sowie ohne aktives und passives Wahlrecht aufgenommen werden (förderndes Mitglied).
Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in dem BWB nicht vereinbar.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das von dem Schriftführer entsprechend den genehmigten Beitrittserklärungen zu führen ist, und zwar rückwirkend auf den Tag der Beitrittserklärung.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet

Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Zweck und die Ziele der BWB wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats erklärt werden.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung der BWB an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen sowie den Wahlen mitzuwirken.

§4 Organe

Die Organe des BWB sind

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende desVorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von 1/4 der Mitglieder, jedoch mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung), einzuberufen.

(2) Zu ihr sind sämtliche Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage herabgesetzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben,

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder des BWB anwesend ist.
Anträge außerhalb der Tagesordnung sind zu erörtern, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihre Dringlichkeit bejaht.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

Es können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden. Mit Ausnahme der Beisitzer bilden die übrigen Mitglieder den geschäftsführenden, alle Mitglieder zusammen den erweiterten Vorstand, im folgenden nur Vorstand genannt.

(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten das BWB nach außen, bei finanziellen Verpflichtungen unter Beschränkung auf das Vermögen des BWB.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Neuwahl in der jährlich stattfindenden Mitglieder-versammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.

(6) Bei Rücktritt des erweiterten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden/der amtierenden Vorsitzenden, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt.

(7) Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.

(8) Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für deren Wahl entsprechend.

§7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

(2) Die Vorstandssitzungen sind mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder des BWB.

(4) Der Schriftführer / die Schriftführerin oder dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin hat über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Der Kassenführer bucht ordnungsgemäß die Eingänge und Ausgänge und legt zur Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht (Jahresabschluss) vor.

§8 Wahlen und Beschlüsse

(1) Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sofern ein anwesendes Mitglied dies wünscht, ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(2) Die Wahlen zur Benennung der Kandidaten für die Kommunalwahl (Aufstellung des Wahlvorschlages) erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen zur Bildung des Vorstands finden in offener Abstimmung statt, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss zu übertragen.

(4) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des BWB setzen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder voraus.

§9 Aufstellung von Kandidaten

(1) Der Vorstand des BWB beruft vor dem Termin der nächsten Kommunalwahl zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen rechtzeitig eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Aufstellung und Wahl von Kandidaten (Wahlversammlung) ein. Sie werden nach § 8 dieser Satzung gewählt.

(2) Die für das BWB aufgestellten Kandidaten können politischen Parteien oder anderen Gruppen angehören. Die Kandidaten des BWB sind den oben genannten Zwecken und Zielen des BWB grundsätzlich verpflichtet.

(3) Im Übrigen gelten für die Wahl der Kandidaten die Bestimmungen des hessischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§10 Kassenprüfer

(1) Gemäß § 5 Abs.3 Buchst. b dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.

(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung sowie des Jahresab-schlusses. Sie haben in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Kassenführers sowie des Vorstandes zu stellen.

(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Nur für die erste Wahl des ersten Kassenprüfers gilt, dass dessen Amtsdauer in diesem einem Falle drei Jahre betragen soll. Durch dieses Verfahren soll ein jährlich überschlagender Wechsel der Prüfer erreicht werden. Eine Wiederwahl des bisher amtierenden Kassenprüfers für das folgende Geschäftsjahr ist zulässig.

§11 Mitgliedsbeitrag

(1) Zur Erfüllung des Zwecks und der Ziele des BWB und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2) Der monatliche Beitragssatz ist der Höhe nach dem Ermessen der einzelnen Mitglieder überlassen. Über die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für den Monat des Beitritts sowie für die noch folgenden Monate des Kalenderjahres ist anteilig zu je 1/12 des Jahresbeitrages spätestens vier Wochen nach Beitritt zu entrichten, anschließend als Jahresbeitrag jeweils zum 28. Februar.

(4) Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres findet grundsätzlich nicht statt.

§12 Datenschutzklausel

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassierer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der Mitglieder dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein tätigen Personen übermittelt werden.

Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 5 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

§13 Auflösung des BWB

(1) Die Auflösung des BWB kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieser Satzung zu erfolgen.

(3) Das Vermögen des BWB fällt bei Auflösung dem Nachfolger des BWB oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers einem wohltätigen Zweck in der Stadt Wolfhagen zu.

(4) Die Mitglieder des BWB haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des BWB tritt am 27.08.2010 in Kraft.

 

Anmerkungen:

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27.08.2010 von 39 Anwesenden (davon 35 Mitglieder) unterschrieben.

Bei der Jahreshauptversammlung am 27.03.2015 wurde die Satzung bei §8 Abs. 2 geändert.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.04.2019 durch Einfügung des §12 (Datenschutzklausel) geändert.